Sicherer Umgang mit Mitgänger-Flurförderzeugen: Rechtliche Grundlagen und praxisorientierte Schulung

Mitgänger-Flurförderzeuge wie Handgabelhubwagen, Niederhubwagen und Hochhubwagen sind aus dem betrieblichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Diese wendigen, elektrisch betriebenen Geräte – oft als „Elektro-Ameisen“ bezeichnet – ermöglichen einen effizienten innerbetrieblichen Transport von Waren und Paletten, insbesondere auf engem Raum und in Lagern mit hohem Umschlag.  

Trotz ihrer scheinbaren Einfachheit bergen Mitgänger-Flurförderzeuge erhebliche Unfallrisiken. Unachtsamkeit, falsche Handhabung oder mangelnde Schulung können zu Verletzungen oder Sachschäden führen. Daher ist eine qualifizierte Schulung unerlässlich. Gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 ist die Beauftragung von Beschäftigten für den sicheren Umgang mit diesen Geräten zwingend erforderlich. Dabei sind sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse zu vermitteln und durch Lernerfolgskontrollen zu überprüfen.  

In diesem Artikel erfahren Sie, warum eine fundierte Ausbildung für Mitgänger-Flurförderzeugführer nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein entscheidender Beitrag zur Sicherheit und Effizienz in Ihrem Betrieb ist.

Rechtliche Grundlagen

Die sichere Bedienung von Mitgänger-Flurförderzeugen wie Handgabelhubwagen, Niederhubwagen und Hochhubwagen ist nicht nur eine betriebliche Notwendigkeit, sondern auch gesetzlich geregelt. Drei zentrale Vorschriften bilden den rechtlichen Rahmen für die Qualifizierung und Beauftragung von Bedienpersonen:

DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge

Diese Vorschrift legt fest, dass Flurförderzeuge nur von Personen geführt werden dürfen, die für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind. Für Mitgänger-Flurförderzeuge (§ 2 Abs. 4) genügt eine Unterweisung in die Handhabung; eine formelle Ausbildung ist nicht erforderlich. Eine schriftliche Beauftragung ist nicht zwingend vorgeschrieben, es sei denn, das Gerät verfügt über eine Fahrstandplattform und erreicht Geschwindigkeiten über 6 km/h.

DGUV Grundsatz 308-001 – Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

Dieser Grundsatz richtet sich an die Qualifizierung von Bedienpersonen für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er sieht eine dreistufige Ausbildung vor:

1. Allgemeine Ausbildung: Vermittlung grundlegender Kenntnisse.

2. Zusatzausbildung: Spezifische Schulung für bestimmte Gerätetypen oder Anbaugeräte.

3. Betriebliche Ausbildung: Praxisorientierte Einweisung im Unternehmenskontext.

Für Mitgänger-Flurförderzeuge ist dieser Grundsatz nicht anwendbar, da die Gefährdungspotenziale als geringer eingeschätzt werden.

TRBS 1116 – Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Sie definiert, dass für die Verwendung von Arbeitsmitteln wie Flurförderzeugen eine Beauftragung erforderlich ist. Für Mitgänger-Flurförderzeuge bedeutet dies, dass Beschäftigte beauftragt werden müssen, wenn sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, mindestens 18 Jahre alt sind und gründlich in die Handhabung eingewiesen wurden. Eine schriftliche Beauftragung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Qualifizierung den Anforderungen entspricht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für Mitgänger-Flurförderzeuge eine formelle Ausbildung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dennoch sind eine gründliche Unterweisung und gegebenenfalls eine schriftliche Beauftragung erforderlich, um die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten.

Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001

Obwohl der DGUV Grundsatz 308-001 ursprünglich nicht für Mitgänger-Flurförderzeuge galt, wurde die aktuelle Fassung dahingehend angepasst, dass auch für diese Geräte eine strukturierte Qualifizierung empfohlen wird. Dies dient der Sicherheit und rechtlichen Absicherung im Betrieb.

Aufbau der Qualifizierung: Theoretischer und praktischer Teil

Die Qualifizierung für Mitgänger-Flurförderzeuge sollte aus zwei wesentlichen Komponenten bestehen:

Theoretischer Teil: Vermittlung der rechtlichen und physikalischen Grundlagen, Sicherheitsvorschriften und Gefährdungsbeurteilungen.

Praktischer Teil: Übungen zur sicheren Handhabung des Geräts, Fahrmanöver und Reaktion auf verschiedene Betriebssituationen.

Dieser strukturierte Ansatz stellt sicher, dass die Bedienperson sowohl über das notwendige Wissen als auch über die praktischen Fähigkeiten verfügt, um das Gerät sicher zu führen.

Inhalte der Schulung

Die Schulung sollte folgende Themen abdecken:

Rechtliche Grundlagen: DGUV Vorschrift 68, TRBS 1116 und weitere relevante Vorschriften.

Physikalische Grundlagen: Stabilität, Tragfähigkeit, Lastenverlagerung und deren Einfluss auf die Sicherheit.

Praktische Fahrübungen: Bedienung des Geräts, Durchführung von Fahrmanövern, Umgang mit unterschiedlichen Lasten und Reaktion auf Notfallsituationen.

Diese Inhalte gewährleisten eine umfassende Vorbereitung auf die tägliche Arbeit mit Mitgänger-Flurförderzeugen.

Notwendigkeit von Lernerfolgskontrollen

Um die Wirksamkeit der Schulung zu überprüfen und die Befähigung der Bedienperson sicherzustellen, sind Lernerfolgskontrollen unerlässlich. Diese können in Form von theoretischen Prüfungen (z. B. Multiple-Choice-Tests) und praktischen Fahrprüfungen erfolgen. Ein erfolgreicher Abschluss sollte durch einen Fahrausweis und ein Qualifikationszertifikat dokumentiert werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die Qualifizierung regelmäßig zu wiederholen oder Auffrischungsschulungen anzubieten, um das Wissen aktuell zu halten und die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten.

Erweiterte Anforderungen durch TRBS 1116

Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ stellt sicher, dass Beschäftigte über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um Arbeitsmittel sicher zu bedienen. Diese Regelung betrifft auch Mitgänger-Flurförderzeuge, insbesondere kraftbetriebene Modelle.

Einfluss der TRBS 1116 auf die Qualifizierung von Mitgänger-Flurförderzeugführern

Gemäß der TRBS 1116 zählen „Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden“ zu den Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine besondere Beauftragung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass die Bedienperson geeignet ist und über die erforderliche Qualifikation verfügt. Für kraftbetriebene Mitgänger-Flurförderzeuge ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich, während für handbetriebene Geräte eine mündliche Beauftragung ausreichend sein kann. 

Fazit

Die Bedeutung einer qualifizierten Schulung für den sicheren Umgang mit Mitgänger-Flurförderzeugen kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Obwohl diese Geräte aufgrund ihrer Kompaktheit und Wendigkeit in vielen Betrieben als unkompliziert gelten, bergen sie bei unsachgemäßer Handhabung erhebliche Gefahren für Bediener und Umfeld. Unfälle, die durch mangelnde Schulung oder unzureichende Unterweisung entstehen, können nicht nur zu physischen Verletzungen führen, sondern auch zu finanziellen Schäden und rechtlichen Konsequenzen für das Unternehmen.

Unternehmen sind daher dringend aufgerufen entsprechende Schulungen anzubieten. Dies schützt nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter, sondern trägt auch zur Effizienz und Sicherheit im Betrieb bei.

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