DGUV Vorschriften 67, 68 & 69: Unterschiede  verständlich erklärt

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Deutschland. Sie setzt sich für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ein, indem sie gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften erlässt und deren Umsetzung unterstützt.

Im Bereich der Flurförderzeuge – wie Gabelstapler, Hochhubwagen und Schubmaststapler – sind insbesondere drei Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung: DGUV Vorschrift 67, DGUV Vorschrift 68 und DGUV Vorschrift 69. Obwohl sie ähnliche Themen behandeln, unterscheiden sie sich in ihrem Geltungsbereich und den spezifischen Anforderungen.

Ziel dieses Artikels ist es, die Unterschiede zwischen diesen Vorschriften verständlich darzulegen und ihre praktische Bedeutung für Unternehmen aufzuzeigen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Flurförderzeuge gemäß den geltenden Vorschriften betrieben werden und die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter gewährleistet ist.

Historischer Hintergrund

Die Entwicklung der DGUV Vorschriften 67, 68 und 69 für Flurförderzeuge ist eng mit der Geschichte der Unfallversicherung in Deutschland verbunden. Diese Vorschriften entstanden aus dem Bedürfnis heraus, spezifische Sicherheitsstandards für unterschiedliche Einsatzbereiche von Flurförderzeugen festzulegen.

DGUV Vorschrift 67 – Unfallversicherung Bund und Bahn

Die DGUV Vorschrift 67 wurde ursprünglich für die „Unfallversicherung Bund und Bahn“ erlassen. Sie richtete sich an die Deutsche Bahn und andere Unternehmen des öffentlichen Sektors. Die Vorschrift wurde zuletzt 1997 überarbeitet, um den sich wandelnden Anforderungen und technischen Entwicklungen gerecht zu werden.

DGUV Vorschrift 68 – Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Die DGUV Vorschrift 68 ist für gewerbliche Berufsgenossenschaften relevant. Sie wurde zuletzt 2013 aktualisiert, um den neuesten Stand der Technik und Sicherheitsanforderungen zu integrieren. Diese Vorschrift legt spezifische Sicherheitsstandards für den Betrieb von Flurförderzeugen in gewerblichen Unternehmen fest.

DGUV Vorschrift 69 – Öffentliche Unfallversicherungsträger

Die DGUV Vorschrift 69 richtet sich an öffentliche Unfallversicherungsträger wie Polizei und Feuerwehr. Sie berücksichtigt die besonderen Anforderungen und Einsatzbedingungen dieser Institutionen und wurde zuletzt aktualisiert, um den aktuellen Sicherheitsstandards zu entsprechen.

Diese drei Vorschriften dienen dazu, die Sicherheit im Umgang mit Flurförderzeugen in verschiedenen Bereichen zu gewährleisten. Sie unterscheiden sich in ihrem Geltungsbereich und den spezifischen Anforderungen, die sie an die Betreiber stellen.

Inhaltliche Unterschiede

Die DGUV Vorschriften 67, 68 und 69 für Flurförderzeuge unterscheiden sich in mehreren Aspekten, insbesondere im Anwendungsbereich, der Aktualität und den spezifischen Regelungen.

Anwendungsbereich: Wer ist jeweils betroffen?

DGUV Vorschrift 67: Diese Vorschrift galt ursprünglich für die „Unfallversicherung Bund und Bahn“ (UVB) und richtete sich somit an Beschäftigte im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Deutschen Bahn. Sie wurde zuletzt 1997 überarbeitet und ist mittlerweile außer Kraft gesetzt, da sie nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht.  

DGUV Vorschrift 68: Diese Vorschrift ist für alle Beschäftigten der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) relevant. Sie gilt als die aktuellste und umfassendste Regelung für den Betrieb von Flurförderzeugen in gewerblichen Unternehmen.  

DGUV Vorschrift 69: Diese Vorschrift richtet sich an öffentliche Unfallversicherungsträger wie Polizei und Feuerwehr. Sie wurde zuletzt 1997 aktualisiert und ist ebenfalls nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik.  

Aktualität der Vorschriften: Welche ist die aktuellste?

DGUV Vorschrift 67: Zuletzt überarbeitet im Januar 1997 und mittlerweile außer Kraft gesetzt.  

DGUV Vorschrift 68: Zuletzt aktualisiert im August 2013 und somit die aktuellste Vorschrift im Bereich der Flurförderzeuge.  

DGUV Vorschrift 69: Zuletzt überarbeitet im Januar 1997 und daher nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechend.  

Spezifische Regelungen und Anforderungen

DGUV Vorschrift 67: Enthielt spezifische Regelungen für den Einsatz von Flurförderzeugen zum Verschieben von Schienenfahrzeugen (§ 28). Diese Vorschrift ist jedoch veraltet und nicht mehr gültig.  

DGUV Vorschrift 68: Umfasst umfassende Bestimmungen zu:

Beschaffenheit von Flurförderzeugen

Betriebsanweisungen und -vorschriften

Prüfungen und Wartung

Verhalten während des Betriebs

Sicherheitsanforderungen für Fahrer und andere Beschäftigte

Diese Vorschrift stellt sicher, dass Flurförderzeuge sicher betrieben werden und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt ist.  

DGUV Vorschrift 69: Enthielt spezifische Regelungen für den Einsatz von Flurförderzeugen in öffentlichen Einrichtungen wie Polizei und Feuerwehr. Sie ist jedoch veraltet und nicht mehr aktuell.  

Für Unternehmen ist es entscheidend, die jeweils gültige Vorschrift zu kennen und umzusetzen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und rechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

Praktische Relevanz für Unternehmen

Warum es wichtig ist, die zutreffende Vorschrift zu kennen

Die korrekte Anwendung der DGUV Vorschrift 68 ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung, da sie spezifische Anforderungen für den Betrieb von Flurförderzeugen festlegt. Einige dieser Anforderungen umfassen:

Betriebsanweisung (§5): Unternehmer müssen eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen, die die bestimmungsgemäße Verwendung, Verkehrswege, Lagerung und Sicherheitsmaßnahmen festlegt.  

Tägliche Einsatzprüfung (§18): Vor Arbeitsbeginn ist der technische Zustand der Flurförderzeuge zu überprüfen und zu dokumentieren.  

Beförderung in Aufzügen (§14): Flurförderzeuge dürfen nur in dafür geeigneten und freigegebenen Aufzügen befördert werden.  

Verhalten während des Betriebs (§16): Fahrer dürfen Flurförderzeuge nur von den vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern.  

Die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet einen sicheren Betrieb und schützt vor rechtlichen Konsequenzen.

Folgen bei Nichtbeachtung: Rechtliche Konsequenzen und Sicherheitsrisiken

Die Missachtung der DGUV Vorschrift 68 kann schwerwiegende Folgen haben:

Rechtliche Konsequenzen: Bei Unfällen, die auf Verstöße gegen die Vorschrift zurückzuführen sind, können Unternehmen haftbar gemacht werden.

Sicherheitsrisiken: Unzureichende Schulungen, fehlende Betriebsanweisungen oder mangelhafte Prüfungen erhöhen das Unfallrisiko erheblich.

Empfehlungen für Unternehmen zur Einhaltung der relevanten Vorschriften

Um die Anforderungen der DGUV Vorschrift 68 erfolgreich umzusetzen, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

Erstellung und Kommunikation einer Betriebsanweisung: Diese sollte die bestimmungsgemäße Verwendung, Verkehrswege, Lagerung und Sicherheitsmaßnahmen beinhalten und allen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.  

Durchführung täglicher Einsatzprüfungen: Vor Arbeitsbeginn ist der technische Zustand der Flurförderzeuge zu überprüfen und zu dokumentieren.  

Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter: Alle Fahrer sollten entsprechend der Vorschrift ausgebildet und regelmäßig unterwiesen werden.

Regelmäßige Wartung und Inspektion der Flurförderzeuge: Dies stellt sicher, dass die Fahrzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Durch die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen können Unternehmen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch die Sicherheit ihrer Mitarbeiter gewährleisten und Haftungsrisiken minimieren.

Fazit

Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ bildet das zentrale Regelwerk für den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen in gewerblichen Unternehmen. Sie definiert klare Anforderungen an die Beschaffenheit der Geräte, die Qualifikation der Fahrer und die betriebliche Organisation. Unternehmen sind verpflichtet, diese Vorschriften umzusetzen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.

Die Vorschrift legt unter anderem fest, dass Flurförderzeuge nur von dafür geeigneten und ausgebildeten Personen gesteuert werden dürfen (§ 7). Außerdem sind regelmäßige Prüfungen und Wartungen der Geräte erforderlich (§ 18), und es müssen Betriebsanweisungen erstellt und kommuniziert werden (§ 5). Die Einhaltung dieser Regelungen trägt nicht nur zur Unfallverhütung bei, sondern fördert auch eine effiziente und reibungslose Logistik im Betrieb.

Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass alle relevanten Vorschriften bekannt sind und konsequent umgesetzt werden. Dies umfasst die Schulung der Mitarbeiter, die regelmäßige Überprüfung der Geräte und die Dokumentation aller sicherheitsrelevanten Maßnahmen. Nur so kann ein sicherer und gesetzeskonformer Betrieb gewährleistet werden.

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