Die Rolle von Sicherheitsbeauftragten im Staplerbetrieb
Die Arbeitssicherheit im Staplerbetrieb spielt eine zentrale Rolle für den Schutz aller Beschäftigten in Lager- und Logistikumgebungen. Gabelstapler zählen zu den Flurförderzeugen, die jährlich in Deutschland für über 15.000 Arbeitsunfälle verantwortlich sind – mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an schweren und sogar tödlichen Verletzungen.
Besondere Aufmerksamkeit bei Gabelstaplern ist notwendig, weil diese Fahrzeuge ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen: Mit einem Gewicht, das je nach Modell mehrmals so hoch ist wie bei einem Pkw, und Geschwindigkeiten von bis zu 20–30 km/h erfordern sie höchstes Fahrkönnen und kontinuierliche Aufmerksamkeit. Gefährlich sind insbesondere eingeschränkte Sicht bei geladenen Lasten, zu schnelles Rangieren oder nicht korrekt gesicherte Ladung – all dies erhöht das Unfallrisiko erheblich.
Hier kommt die Rolle des Sicherheitsbeauftragten ins Spiel: Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen das Unternehmen dabei, Unfall- und Gesundheitsgefährdungen zu erkennen und zu minimieren. Sie wirken als interne Multiplikatoren, fördern eine aktive Sicherheitskultur und arbeiten eng mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Unternehmensleitung zusammen – ohne Weisungsbefugnis, aber mit wichtigen Informations-, Beobachtungs- und Vorschlagsrechten. Durch regelmäßige Begehungen, Gefährdungsmeldungen und Schulungsvermittlung tragen sie dazu bei, Standards zur Staplersicherheit dauerhaft zu etablieren.
Rechtlicher Hintergrund
Die rechtliche Grundlage für die Bestellung und den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten im Betrieb ergibt sich aus folgenden Vorschriften:
Gesetzliche Grundlagen
• § 22 SGB VII schreibt vor: In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss mindestens eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter durch das Unternehmen benannt werden, unter Beteiligung des Betriebsrats.
• DGUV Vorschrift 1 – „Grundsätze der Prävention“, § 20 legt fest, dass in Betrieben mit über 20 Mitarbeitenden Sicherheitsbeauftragte in angemessener Anzahl zu bestellen sind. Dabei sind Faktoren wie Gefährdungslage, räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu berücksichtigen. (§ 20 Absätze 1–5 DGUV V1 definieren zudem Aufgaben wie Unterstützung des Unternehmens, Kontrolle von Schutzeinrichtungen sowie Hinweis auf Gefährdungen – stets ohne Weisungsbefugnis, jedoch mit Informations- und Vorschlagsrechten).
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in den §§ 3, 12 bezieht sich auf die allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Organisation des Arbeitsschutzes, was die Rolle des Sicherheitsbeauftragten ergänzend stützt.
• DGUV Vorschrift 68 („Flurförderzeuge“)
richtet sich speziell an die Sicherheit beim Einsatz von Gabelstaplern und regelt etwa Betriebsanweisungen, Prüfungspflichten und Qualifikation der Fahrer.
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergänzt das staatliche Regelwerk, indem sie die sichere Instandhaltung von Arbeitsmitteln – wie Staplern – verlangt. Zwar nennt sie den Sicherheitsbeauftragten nicht explizit, stellt jedoch Anforderungen an regelmäßige Prüfungen und Verantwortlichkeiten – die idealerweise durch die SiBe begleitet werden können.
Wer muss einen Sicherheitsbeauftragten bestellen – ab welcher Unternehmensgröße?
• Sobald ein Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte hat (also ab 21 Mitarbeitenden), ist mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter verpflichtend zu bestellen.
• Laut Empfehlungen der Unfallversicherungsträger steigen die Anforderungen mit wachsender Mitarbeiterzahl und Gefährdungslage:
• 1–20 Beschäftigte: keine Pflicht, aber freiwillige Bestellung sinnvoll
• 21–150 Beschäftigte: mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter
• 151–250 Beschäftigte: mindestens 2
• Darauf folgen meist ein weiterer Sicherheitsbeauftragter je angefangene 250 Mitarbeitende – abhängig von Betriebsstruktur und Gefährdung.
• Die Anzahl ergibt sich nicht nur aus der Beschäftigtenzahl, sondern auch aus der Arbeitsschutz-Gefährdung am Standort: je höher das Risiko, desto engmaschiger die Betreuung durch SiBe.
• Die Bestellung erfolgt schriftlich und sollte in Abstimmung mit dem Betriebs- oder Personalrat erfolgen. Sie gilt als Ehrenamt: Der tätigkeitsseitige Zeitaufwand ist nicht festgeschrieben, und eine Entlohnung ist nicht erforderlich – dennoch ist Benachteiligung des SiBe gesetzlich verboten.
Pflichten und Aufgaben im Staplerbetrieb
Sicherheitsbeauftragte (SiBe) fungieren im Staplerbetrieb als zentrale Ansprechpersonen für den praktischen Arbeitsschutz und tragen durch ihr aktives Engagement zur Unfallvermeidung bei.
Beobachtung und Meldung von Gefährdungen rund um Flurförderzeuge
Sicherheitsbeauftragte erkennen Gefahrenstellen frühzeitig – zum Beispiel ungesicherte Verkehrswege, defekte Stapler oder unsachgemäß gelagerte Lasten – und melden diese systematisch an das Arbeitsschutz-Team oder die Unternehmensleitung, bevor es zu Unfällen kommt.
Kontrolle von PSA, Schutzeinrichtungen und täglicher Sichtprüfung
Sie überwachen, ob persönliche Schutzausrüstung (Helme, Sicherheitsschuhe, Handschuhe etc.) vorschriftsgemäß verfügbar ist und genutzt wird und kontrollieren Schutzeinrichtungen wie Fahrerschutzdächer, Lastschutzgitter oder Gurtsysteme. Zudem stellen sie sicher, dass tägliche Sichtprüfungen der Stapler – etwa Funktion von Bremsen, Hubmast, Reifen – durchgeführt und Mängel unverzüglich gemeldet werden.
Hinweise bei Unfällen und Beinahe-Unfällen
Sobald es zu einem Unfall oder einem Beinahe-Unfall kommt, informiert der SiBe unverzüglich die zuständigen Stellen. Er dokumentiert den Vorfall und trägt zur Ursachenanalyse bei, um ähnliche Zwischenfälle künftig zu verhindern.
Unterstützung bei Organisation von Erste-Hilfe, Notfallplänen und Unterweisungen
Der Sicherheitsbeauftragte wirkt daran mit, dass Erste-Hilfe-Materialien und Notfallkonzepte im Betrieb bekannt und griffbereit sind. Er unterstützt bei der Durchführung, Planung und Dokumentation von Unterweisungen für Staplerfahrer – insbesondere bei jährlichen Schulungen, neuen Mitarbeitenden oder veränderten Arbeitsbedingungen.
Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Unternehmer
Sicherheitsbeauftragte arbeiten eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Sie bringen Beobachtungen in Gefährdungsbeurteilungen ein und unterstützen bei der Umsetzung präventiver Maßnahmen. Sie beraten den Unternehmer in Fragen der Technik, Organisation und Hygiene und nehmen regelmäßig an Arbeitsschutzausschüssen teil, wo sie Sicherheitsbelange vertreten und Vorschläge einbringen.
Spezifischer Bezug zum Gabelstaplerbetrieb
Relevante Vorschriften
Für den sicheren Einsatz von Gabelstaplern sind insbesondere die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) maßgeblich. Sie regeln Anforderungen an Betrieb, Prüfung und Qualifikation sowie Prüfintervalle durch befähigte Personen und Absprache mit dem Unternehmer.
Jährliche Sicherheitsunterweisung (§ 4 DGUV V1, ArbSchG § 12)
Gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1 sowie § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Beschäftigte mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
Diese Unterweisungen müssen dokumentiert und bei Änderungen beziehungsweise besonderen Anlässen zeitnah wiederholt werden.
UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 68 – mindestens einmal jährlich, interne Sichtkontrollen empfohlen
Laut DGUV Vorschrift 68 müssen Gabelstapler mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person (interne oder externe) geprüft werden. Zusätzlich schreibt dieselbe Vorschrift tägliche Einsatzprüfungen durch den Fahrer vor – eine Checkliste zur Sicht- und Funktionskontrolle ist ratsam.
Rolle des Sicherheitsbeauftragten bei der Vorbereitung und Kontrolle dieser Prüfungen und Unterweisungen
• Organisation und Kontrolle der Unterweisungen: Sicherheitsbeauftragte unterstützen bei Planung und Umsetzung der jährlichen Sicherheitsunterweisungen. Sie sorgen dafür, dass Inhalte den konkreten Gefährdungen entsprechen (z. B. Rangierregeln, Lastensicherung, Notfallmaßnahmen) und helfen bei der Dokumentation.
• Koordination der UVV-Prüfung: Der SiBe bereitet die wiederkehrenden UVV-Prüfungen vor, erinnert rechtzeitig an Fristen und stellt sicher, dass befähigte Personen die Prüfungen durchführen und dokumentieren (Prüfbuch, Prüfplakette).
• Interne Sichtkontrollen begleiten: Er fördert die Einführung täglicher Checklisten für Fahrer, unterstützt bei Schulung und Sensibilisierung und prüft, ob gefundene Mängel dokumentiert und übergeben wurden.
• Gefährdungsbeurteilung und Feedback: Beobachtungen aus Unterweisungen oder Prüfungen fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein. Der SiBe meldet Auffälligkeiten und liefert wertvollen Input zur kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Arbeitsabläufen.
Rechte und Abgrenzung der Rolle
Kein Weisungsrecht – rein beratende Funktion
Sicherheitsbeauftragte haben keine disziplinarische oder leitende Funktion im Unternehmen. Sie dürfen keine Anweisungen erteilen und tragen keine rechtliche Verantwortung für Sicherheitsentscheidungen oder Unfallverhütung – weder straf- noch zivilrechtlich.
Ihre Rolle ist beratend und beobachtend, nicht entscheidend: Sie unterstützen Führungskräfte, weisen auf Sicherheitsrisiken hin und machen Vorschläge – letztendlich liegt die Verantwortung für Entscheidungen immer bei der Geschäftsleitung und den Vorgesetzten.
Informations- und Vorschlagsrechte
Sicherheitsbeauftragte verfügen über wichtige Rechte, um ihre Funktion effektiv wahrzunehmen:
• Vorschlagsrecht: Sie dürfen Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb einbringen und erwarten, dass diese gehört und geprüft werden.
• Informationsrecht: Sie haben Anspruch auf relevante Informationen zu Unfällen, Beinahe-Unfällen, Gefährdungspotenzialen und entsprechenden Statistiken – um gezielt gegensteuern zu können.
Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA)
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) vorgeschrieben. Sicherheitsbeauftragte sind darin ständige Mitglieder und können ihre Erfahrungen, Beobachtungen und Vorschläge in die Arbeitsgremien einbringen. Somit bilden sie eine wichtige Schnittstelle zu anderen Arbeitsschutzakteuren im Unternehmen.
Anspruch auf Schulung und Schutz vor Benachteiligung
Sicherheitsbeauftragte haben einen gesetzlichen Anspruch auf grundlegende Schulung und regelmäßige Fortbildungen (z. B. DGUV-Seminare), damit sie ihre Aufgabe professionell und sicher erfüllen können.
Ihre Funktion gilt als ehrenamtlich – ihre Arbeitszeit für sicherheitsbezogene Tätigkeiten muss jedoch bereitgestellt werden, ohne dass daraus Nachteile entstehen.
Wichtig: Keine Diskriminierung, keine Verschlechterung von Leistungsbeurteilungen oder Karrierechancen dürfen eintreten – die Tätigkeit genießt gesetzlichen Schutz vor Benachteiligung.
Zusammenfassung:
Sicherheitsbeauftragte im Staplerbetrieb sind keine Führungskräfte, sondern beobachtende und beratende Partner im betrieblichen Sicherheitssystem. Sie arbeiten mit Informations-, Vorschlags- und Teilnahmerechten, insbesondere im ASA, und benötigen Schulung sowie Rückhalt, um ihre Rolle effektiv und ohne Nachteile wahrnehmen zu können.
Gängige Fehler und Risiken
Häufige Praxisfehler bei der Bestellung
In der betrieblichen Praxis treten bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (SiBe) häufig grundlegende Fehler auf:
• Fehlende schriftliche Bestellung: Obwohl gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, ist eine dokumentierte Bestellung unerlässlich, um bei Behördenkontrollen oder innerbetrieblichen Audits nachweisen zu können, dass die Funktion ordnungsgemäß besetzt wurde.
• Ungeeignete Personen auswählen: Mitarbeitende ohne Nähe zur Belegschaft, ohne Verantwortungsbewusstsein oder mit Vorgesetztenfunktion eignen sich oft nicht – die Wirkung leidet, wenn die SiBe nicht im täglichen Geschehen präsent ist.
• Betriebsrat nicht einbezogen: Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, muss dieser bei der Auswahl und Bestellung der SiBe beteiligt werden. Unterlassene Mitwirkung kann die Bestellung formell angreifbar machen.
• Zu geringe Anzahl von Sicherheitsbeauftragten: Einige Betriebe erfüllen nur die Mindestanforderungen und vernachlässigen besondere Gefährdungen oder Schichtarbeit. Eine unzureichende Anzahl kann zu unzureichender Abdeckung führen.
Fehlende Schulung, mangelhafte Kommunikation sowie ungenügende Dokumentation sind weitere typische Schwächen, die zu Ineffizienz und geringer Akzeptanz der Rolle führen.
Risiken bei Nichteinhaltung
Werden gesetzliche Vorgaben zur Bestellung oder befähigter Qualifikation nicht eingehalten, drohen betriebliche und rechtliche Konsequenzen:
• Bußgelder: Laut § 209 SGB VII können Aufsichtsbehörden Geldbußen verhängen, wenn erforderliche Sicherheitsbeauftragte nicht bestellt werden.
• Haftungsrisiken: Fehlt eine SiBe oder ist formell unkorrekt bestellt, kann dies im Falle eines Unfalls als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Das kann zu zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen und strafrechtlichen Folgen führen.
• Versicherungsrechtliche Probleme: Unfallversicherungsträger können im Schadensfall Leistungen ganz oder teilweise verweigern, wenn Arbeitsschutzpflichten vernachlässigt wurden.
• Organisatorische und kulturelle Schäden: Ohne Sicherheitsbeauftragte fehlen wichtige Ansprechpartner. Dies schwächt die Sicherheitskultur, erhöht die Unfallhäufigkeit und verschlechtert das Betriebsklima langfristig.
Best Practices im Staplerbetrieb
Auswahl geeigneter Sicherheitsbeauftragter: Nähe, Fachkunde, Vertrauen
Ein idealer SiBe ist mit seinem Arbeitsumfeld eng verbunden: räumlich, fachlich und zeitlich. Somit versteht er die Prozessabläufe, kennt häufige Risiken und genießt das Vertrauen der Kollegen. Branchenempfehlungen betonen, dass die Auswahl auf Mitarbeitende fallen sollte, die regelmäßig vor Ort sind, Verantwortung übernehmen und Sicherheitsrelevante Situationen erkennen und adressieren können.
Integration ins Team: regelmäßige Begehungen, Meetings & unkomplizierte Meldungswege
Sicherheitsbeauftragte sollten aktiv in den Arbeitsalltag eingebunden sein – etwa durch regelmäßige Begehungen am Staplerarbeitsplatz, Teilnahme an Team- oder Sicherheitstreffen und durch einfache Meldungswege. Eine offene Feedbackkultur fördert schnelle Reaktionen und vermittelt den Mitarbeitenden: Sicherheit ist ein gemeinsames Anliegen. Sie stärkt das Wir-Gefühl und sorgt dafür, dass Hinweise frühzeitig bei Leitung und Fachkräften ankommen.
Fortlaufende Schulung: DGUV-Seminare & Auffrischungskurse
Eine grundlegende SiBe-Schulung sowie regelmäßige Fortbildungen (beispielsweise DGUV-Seminare zur Arbeitssicherheit oder interne Workshops) sichern fachliche Kompetenz und Aktualität im Arbeitsschutzwissen. Anbieter wie TÜV Nord, DEKRA oder die Unfallversicherungsträger führen praxisnahe Module durch, die spezifisch auf Staplerbetrieb und rechtliche Anforderungen eingehen. Durch Kollegenaustausch auf solchen Lehrgängen entstehen zudem wertvolle Impulse für eigene Sicherheitsmaßnahmen.
Zusammenfassung:
Best Practices zeigen, wie die Wirksamkeit von Sicherheitsbeauftragten gesteigert wird: durch gezielte Auswahl geeigneter Personen, enge Einbindung im Tagesgeschäft und kontinuierliche Weiterbildung. Dabei entsteht eine vertrauensvolle Sicherheitskultur, die Arbeitsschutz lebendig und wirksam macht.
Fazit
Sicherheitsbeauftragte sind unverzichtbare Unterstützer im Staplerbetrieb. Sie tragen maßgeblich dazu bei, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern, indem sie Gefährdungen frühzeitig erkennen und präventive Maßnahmen einleiten. Ihre Präsenz und ihr Engagement stärken das Sicherheitsbewusstsein aller Mitarbeitenden und fördern eine Kultur der Achtsamkeit und Verantwortung.
Um diese Rolle erfolgreich auszufüllen, sind fundierte Schulungen, eine klare schriftliche Bestellung und eine enge Zusammenarbeit mit Führungskräften und Fachkräften für Arbeitssicherheit unerlässlich. Nur durch echtes Mitwirken und eine aktive Einbindung in den Betriebsalltag können Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen und einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherheit leisten.