Verkehrsregeln für Gabelstaplerfahrer

Die Sicherheit im Staplerbetrieb hat höchste Priorität – denn Gabelstapler zählen zu den leistungsstärksten und zugleich potenziell gefährlichsten Flurförderzeugen. Schon ein Moment der Unachtsamkeit oder das Missachtens der Verkehrsregeln reicht aus, um Menschen zu gefährden oder die Betriebsmittel zu beschädigen.

Gerade innerhalb von Lagerhallen, Logistikzentren oder Produktionsstätten erfordern Verkehrslagen höchste Aufmerksamkeit: enge Gänge, wechselnde Hallenbereiche, Kreuzungen und Rampen zählen zu den typischen Unfallpunkten. Verkehrsregeln im Lager sind daher unerlässlich, um nicht nur den reibungslosen Ablauf sicherzustellen, sondern vor allem, um das Risiko für Fahrer, Fußgänger und Betriebseinrichtungen zu minimieren.

Als verbindliche rechtliche Grundlage dient in Deutschland die DGUV-Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“. Sie regelt sowohl die Anforderungen an die Ausrüstung der Fahrzeuge und die Umgebung als auch die sichere Verwendung durch geschultes Personal. Beispielsweise schreibt sie vor, dass nur Personen mit entsprechender Ausbildung, Eignung und schriftlicher Beauftragung Gabelstapler führen dürfen – gemäß DGUV Grundsatz 308‑001 inklusive theoretischer und praktischer Prüfung. Darüber hinaus fordert DGUV 68 tägliche Sicht- und Funktionsprüfungen vor Einsatzbeginn und regelmäßige wiederkehrende Prüfungen durch Fachkundige gemäß TRBS‑Standards beziehungsweise FEM 4.004.

Was regelt DGUV V68?

Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D27) ist eine verbindliche Unfallverhütungsvorschrift für Unfallversicherte in Deutschland. Sie definiert sämtliche Anforderungen an den Betrieb von Flurförderzeugen – von deren Ausstattung über den sicheren Einsatz und regelmäßige Prüfpflichten bis hin zu Verhalten im Betrieb. Inhalte sind u. a.:

Geltungsbereich: Flurförderzeuge einschließlich Anhänger, mit oder ohne Hubeinrichtung, die ausschließlich innerbetrieblich genutzt werden.

Beschaffenheit & Konstruktion (§ 3 f.): Fahrzeuge müssen den gesetzlichen Anforderungen nach Maschinenverordnung entsprechen.

Betrieb & Verhalten (§ 4–16): Betriebsvorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung, Standsicherheit, Verhalten während der Fahrt u.v.m. .

Prüfung & Dokumentation (§ 37–39): Verantwortlichkeit für wiederkehrende Prüfungen sowie deren Fristen und Nachweise.

Geltungsbereich sowie Pflichten für Fahrer und Unternehmen

Geltungsbereich (§ 1–2)

Die Vorschrift gilt für:

alle Flurförderzeuge mit Rädern, die Lasten ziehen, schieben oder heben können und innerbetrieblich eingesetzt werden.

Sowohl Mitgänger-Flurförderzeuge als auch Fahrzeuge mit Fahrersitz/Stand oder Hubeinrichtung.

Pflichten für Fahrer

Mindestanforderungen: Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet sein (z. B. durch G‑25 Untersuchung) und eine entsprechende Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung abgeschlossen haben – gemäß DGUV Grundsatz 308‑001 (ehemals BGG 925).

Schriftliche Beauftragung: Nur wer vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt ist, darf eigenständig betriebene Flurförderzeuge steuern (§ 7 Abs. 1–3).

Tägliche Einsatzprüfung: Vor Arbeitsbeginn müssen sicherheitsrelevante Mängel vom Fahrer geprüft und gemeldet werden (§ 9 Abs. 1).

Verantwortungsbewusstes Fahrverhalten: Der Fahrer darf nur von vorgesehenen Steuerplätzen agieren, muss Personen schützen und Fußgängerverkehr im Betrieb beachten (§ 16).

Pflichten für Unternehmen / Unternehmer

Geräteprüfung & Instandhaltung: Der Unternehmer muss Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, unverzüglich vor Weiterbetrieb beheben (§ 9 Abs. 2).

Wiederkehrende Prüfungen: Mindestens einmal jährlich müssen Flurförderzeuge, Anbaugeräte und Schmalgang-Sicherheitsanlagen von einer fachkundigen Person geprüft werden (§ 37 Abs. 1).

Erstellung von Betriebsanweisungen: Der Unternehmer muss umfassende Betriebsanweisungen bereitstellen und regelmäßig Unterweisungen sicherstellen (§ 5).

Dokumentation & Haftung: Ordnungswidrigkeiten (§ 40) wie z. B. unterlassene Prüfungspflichten können Bußgelder nach sich ziehen; bei Personenschäden drohen auch zivil- oder strafrechtliche Folgen.

Wichtige Verkehrsregeln im Überblick

Rückwärtsfahren: Risiken & Regeln

Rückwärtsfahren stellt eine besondere Gefahr dar und sollte nur erfolgen, wenn es erforderlich ist.

Häufiges Rückwärtsfahren belastet die Wirbelsäule aufgrund von Verdrehung und Vibration – auch daher ist es möglichst zu vermeiden.

Fahrten mit angehobener Last

Während der Fahrt darf die Last nur minimal angehoben werden und stets so bodennah wie möglich bleiben, was die Stabilität erhöht und Kippgefahr verringert.

Der Hubmast sollte dabei nach hinten geneigt sein, um den Schwerpunkt nach hinten zu verlagern.

Rampen und Steigungen

Ohne Last darf die Rampe auch vorwärts hinunter befahren werden; Wenden oder Kurvenfahrten auf schiefen Ebenen sind generell gefährlich und zu vermeiden.

Rampen müssen vor jeder Benutzung auf Tragfähigkeit und sichere Auflage geprüft sein, defekte Rampen sind sofort stillzulegen.

Beladen & Entladen

Lasten müssen sicher auf beiden Gabeln ruhen und gegen Verrutschen geschützt sein. Unsachgemäß gesicherte bzw. beschädigte Paletten oder Ladeeinheiten dürfen nicht gestapelt oder gehoben werden.

Personentransport

Das Mitfahren von Personen auf den Gabeln – ein Gabelstapler ist kein Transportmittel für Menschen.

Vorfahrtsregeln & Tempo

Innerbetriebliche Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen sind zwingend einzuhalten. Defensives Fahren ist oberstes Gebot.

Geschwindigkeit muss stets an Fahrbahnverhältnisse angepasst werden (bei Nässe, Schmutz, eingeschränkten Sichtverhältnissen, engen Gängen etc.).

Zusammenfassend: Diese Verkehrsregeln sind essenziell, um Unfälle zu vermeiden, die sowohl Fahrer als auch Umgebung gefährden können. Eine konsequente und sichere Fahrweise basierend auf diesen Vorgaben schützt alle Beteiligten und stellt einen reibungslosen Betriebsablauf sicher.

Verkehrsregeln sind kein bürokratischer Zusatz, sondern unverzichtbar. Sie dienen dazu, folgenschwere Unfälle – etwa durch Anfahren, Umkippen oder falsche Bedienung – zu vermeiden. Gleichzeitig schützen sie Fahrer und Arbeitgeber, indem sie Rechts- und Haftungsrisiken minimieren und eindeutige Verantwortlichkeiten schaffen.

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen

Schulung & jährliche Unterweisung nach DGUV-Vorgaben

Staplerfahrer müssen mindestens einmal jährlich an einer Sicherheitsunterweisung teilnehmen – das ist gesetzlich vorgeschrieben durch DGUV Vorschrift 1 (§ 4 Abs. 1) und DGUV V68 (§ 5 Abs. 2). Diese Schulung ist Teil der präventiven Maßnahmen zur Unfallverhütung und umfasst Folgendes:

Inhalte der Unterweisung:

Rechtliche Grundlagen, sichere Bedienung, Lastaufnahme, Standsicherheit, Verkehrsregeln im Betrieb, tägliche Einsatzkontrolle und Notfallverhalten.

Teilnehmende:

Alle mit gültigem Staplerschein – Fahrer und Aushilfen – müssen teilnehmen, damit das Unternehmen seiner Verantwortung gerecht wird.

Verantwortlichkeit & Dokumentation:

Die Unterweisung muss vom Unternehmer oder einer qualifizierten Person durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden – inklusive Themen, Datum, Unterschrift des Unterwiesenen und Unterweisenden. Die Dokumentation ist essentiell bei Kontrollen durch Berufsgenossenschaften oder Behörden.

Aktualität & Anlass:

Neben der jährlichen Standardunterweisung sind besondere Ereignisse wie Unfälle, veränderte Arbeitsprozesse oder neue Geräte Anlass für zusätzliche Unterweisungen.

Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum

Voraussetzungen für Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes

Fahrzeuge benötigen grundsätzlich eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, wenn sie nicht sämtlichen Vorschriften der StVZO entsprechen – etwa wegen eingeschränktem Sichtfeld, gefederter Achse oder Bereifung. Diese Genehmigung wird durch die zuständige Zulassungsbehörde auf Basis eines TÜV-Gutachtens erteilt.

Zusätzlich ist eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO notwendig. Diese ist fahrstrecken- oder zonenspezifisch und ggf. befristet. Für regelmäßige interne Verbindungen zwischen Betriebsgeländen kann überdies eine flächendeckende oder streckenbezogene Dauererlaubnis erteilt werden.

Kennzeichnungen und Ausrüstung:

Stapler mit Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h benötigen kein amtliches Kennzeichen, müssen aber dauerhaft und gut lesbar Name und Anschrift des Halters tragen.

Stapler mit über 20 km/h bauartbedingter Geschwindigkeit benötigen eine vollständige Zulassung nach FZV und ein amtliches Kennzeichen, inklusive Versicherungspflicht und Hauptuntersuchungspflicht (§ 29 StVZO).

Technische Ausstattung & Sicherung gemäß Genehmigung

Die gesetzlich verfügte Ausstattung bei Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum umfasst typischerweise:

Scheinwerfer, Brems- und Rückleuchten, Blinker und Warnblinkanlage

Außenspiegel, seitliche Reflektoren und Rückstrahler

Fahrtrichtungsanzeiger, Hupe, Warndreieck und ggf. Unterlegkeil oder Verbandskasten

(abhängig von Fahrzeuggewicht und Bauart)

Schutzvorrichtungen wie Abdeckungen der Gabelzinkenspitzen bei Leerfahrten sowie Geschwindigkeitsschilder „Tempo 20 km/h“ an Vorder- und Rückseite sowie den Längsseiten.

Die konkrete technische Ausrüstung richtet sich nach der Erlaubnis/Auflagen der Behörde, oft verpflichtend mindestens Doppelspiegel, Geschwindigkeitsanzeige und eskortierende Maßnahmen bei kritischen Fahrstrecken.

Verhaltensregeln bei > 20 km/h

Geschwindigkeit > 20 km/h macht Stapler zulassungspflichtig, mit Kennzeichen, offizieller Versicherung (eVB), Hauptuntersuchung und klassischen Kfz-Bestimmungen.

Sofern vorgeschrieben: Fahrten nur bei Tageslicht, maximale Beladungsmaße und geeignete Reifenprofile müssen eingehalten werden. Teilweise werden auch Begleitperson, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Spurführungen vorgegeben.

Zusammenfassung im Abschnittstil:

Genehmigungen erforderlich: § 70 StVZO + § 29 StVO

Kennzeichnung: bis 20 km/h → Halterdaten; über 20 km/h → Kennzeichen & Versicherung

Minimalausstattung bei öffentlichen Fahrten: Licht, Spiegel, Reflektoren, Warndreieck etc.

Diese Regelungen gewährleisten, dass Gabelstapler sicher und gesetzeskonform im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden können – und senken Haftungsrisiken für Fahrer und Unternehmen.

Tipps zur sicheren Fahrpraxis

Defensives Fahren: stets vorausschauend

Klare Sicht sicherstellen – fahren Sie nur, wenn Sie freie Sicht auf Fahrbahn und Hindernisse haben; bei stark eingeschränkter Sicht ggf. rückwärts fahren, stets mit Schulterblick und korrekt eingestellten Spiegeln.

Geschwindigkeit reduzieren: besonders bei nassen Böden, in Kreuzungsbereichen, engen Gängen oder bei eingeschränkter Sicht.

Umfeld aktiv beobachten: mit Blickkontakt und Einsatz der Hupe an unübersichtlichen Punkten Fußgänger rechtzeitig warnen.

Überholverbot beachten

Innerhalb des Lagers ist das Überholen anderer Stapler grundsätzlich untersagt, außer dies ist durch innerbetriebliche Regelungen ausdrücklich erlaubt. Oft ist es wesentlich sicherer, hinter langsameren Fahrzeugen zu bleiben und Konflikte zu vermeiden.

Ablenkung vermeiden & Umgebung im Blick

Handys oder Kopfhörer während der Fahrt strikt vermeiden – maximale Aufmerksamkeit ist Pflicht.

Immer Fußgänger, Regalgassen, Hallentore & Kreuzungen im Blick behalten. Technische Hilfsmittel wie Panoramaspiegel oder Warnleuchten unterstützen zusätzlich.

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