Mehr Wachstum mit dem Investitions‑Booster: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Der Investitions‑Booster ist Teil des fiskalischen „Investitionssofortprogramms“, das die Bundesregierung Mitte 2025 verabschiedet hat. Im Kern bedeutet dies die Wiedereinführung und deutliche Aufstockung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter. Unternehmen dürfen ihre Anschaffungskosten – etwa für Maschinen – mit bis zu 30 % im Jahr der Anschaffung abschreiben. In den folgenden zwei Jahren sind erneut bis zu 30 % des Restbuchwerts steuerlich abzugsfähig. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Investitionsentscheidungen zu beschleunigen und kurzfristig Liquidität zu erhöhen.
Warum das Thema jetzt relevant ist (Inkrafttreten am 19. Juli 2025)
Das Gesetzgebungsverfahren verlief zügig: Das Kabinett stimmte dem Entwurf am 4. Juni 2025 zu, der Bundestag verabschiedete ihn am 26. Juni und der Bundesrat stimmte am 11. Juli 2025 zu. Der entscheidende Schritt folgte am 19. Juli 2025, als das Investitionssofortprogramm offiziell in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich gilt. Damit haben Unternehmen nun die Möglichkeit, Investitionsprojekte kurzfristig zu realisieren und steuerlich optimal abzuschreiben – ein klarer Wachstumsimpuls mit sofortiger Wirkung.
Was ist der Investitions‑Booster?
Steuervorteile durch degressive Abschreibung
Der Investitions‑Booster ist eine zentrale Maßnahme des steuerlichen Investitionssofortprogramms der Bundesregierung. Der Clou: Für bewegliche Wirtschaftsgüter können Unternehmen über den Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2027 eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % jährlich nutzen.
Das bedeutet konkret: Im Anschaffungsjahr dürfen bis zu 30 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden – im folgenden Jahr nochmals bis zu 30 % vom Restbuchwert und im dritten Jahr erneut bis zu 30 %. So können Firmen ihre Steuerlast kurzfristig erheblich senken.
Die degressive AfA darf höchstens das Dreifache der linearen AfA betragen – gesetzlich begrenzt auf maximal 30 %.
Zeitraum der Maßnahme: 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027
Die Regelung gilt für alle Anschaffungen oder Herstellungsinvestitionen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden.
Obwohl die AfA bereits zuvor befristet verfügbar war (2023–2024), wurde die Regelung ab Juli 2025 neu eingeführt und erweitert – bis Ende 2027, um gezielt Investitionsanreize zu setzen und Wirtschaftswachstum anzukurbeln.
Kurz zusammengefasst:
• Degressive AfA (Investitions-Booster): Bis zu 30 % pro Jahr auf bewegliche Investitionsgüter
• Geltungszeitraum: Anschaffungen zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027
• Ziel: Steuerliche Liquiditätswirkung durch hohe Abschreibungen im ersten Jahr
Wichtige Komponenten im Überblick
Degressive AfA – Investitions-Booster
• Unternehmen dürfen für bewegliche Wirtschaftsgüter die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % pro Jahr nutzen.
• Das bedeutet: Im Erwerbsjahr bis zu 30 % der Anschaffungskosten, in den Folgejahren erneut bis zu 30 % des jeweiligen Restbuchwerts (§ 7 Abs. 2 EStG) – maximal also das Dreifache der linearen AfA.
Körperschaftsteuer‑Senkung
• Ab dem 1. Januar 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften schrittweise von derzeit 15 % um jeweils 1 Prozentpunkt pro Jahr bis 10 % im Jahr 2032 (§ 23 KStG).
• Gleichzeitig wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften in drei Stufen von 28,25 % auf 25 % gesenkt (2028/29: 27 %, 2030/31: 26 %, ab 2032: 25 %) (§ 34a EStG).
E‑Mobilität speziell fördern
• Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 getätigt werden, gilt eine arithmetisch-degressive Abschreibung:
• 75 % im Anschaffungsjahr, danach gestaffelt über maximal sechs Jahre (10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 %).
• Zusätzlich wird die Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung von zuvor 70.000 € auf 100.000 € erhöht – ein klarer Anreiz für E‑Dienstwagen auch im oberen Preissegment.
Ausbau der Forschungszulage
• Ab dem 1. Januar 2026 wird die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage pauschal von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Unternehmen jährlich erhöht.
• Zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag von 20 % eingeführt – damit können auch indirekte Projektkosten („Gemeinkosten“) steuerlich anerkannt werden, was die Förderung effizienter gestaltet.
Vorteile für Unternehmen & Standort
Schnellere Liquiditätsvorteile durch Sofortabschreibung
Dank des Investitions‑Boosters können Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter im Anschaffungsjahr mit bis zu 30 % (bzw. 75 % bei E‑Mobilität) steuerlich abschreiben.
Im Vergleich zur linearen Abschreibung sinkt die Steuerlast frühzeitig, Liquidität wird schneller frei – gerade für mittelständische Betriebe ein wichtiger Finanzierungshebel.
Die degressive AfA schafft damit sofort finanziellen Spielraum und fördert zukunftsorientierte Investitionen im Unternehmen.
Mehr Planungssicherheit durch klare steuerliche Perspektiven bis 2032
Die abgestuften Maßnahmen – insbesondere die Senkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % zwischen 2028 und 2032 – geben Unternehmen langfristige Planungssicherheit. Auch die Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften wird abgestuft gesenkt, was Kapitalbildung erleichtert.
Diese Rahmenbedingungen fördern strategische Investitionsplanung – inklusive Innovations-, Digitalisierungs‑ oder Modernisierungsprojekten.
Wirkung für den Wirtschaftsstandort Deutschland
Der Investitions-Booster setzt ein klares Signal: Die Bundesregierung setzt auf Modernisierung und Wachstum. Durch steuerlich begünstigte Investitionen und gezielte Förderung der E‑Mobilität sowie Forschung & Entwicklung stärkt er den Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb.
Bessere steuerliche Rahmenbedingungen verbessern die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstands, fördern Arbeitsplätze und unterstützen ein innovationsorientiertes Wirtschaftsklima.
Langfristig sollen diese Impulse helfen, Deutschland bei Industrie, Technologie und Zukunftslösungen wieder stärker zu positionieren.
Fazit
Welche Unternehmen profitieren besonders?
• Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU) mit Investitionsbedarf in Maschinen, Fahrzeuge oder Automatisierungstechnik gewinnen besonders von den weitreichenden Abschreibungsmöglichkeiten und steuerlichen Entlastungen. Sie können Liquidität freisetzen und strategisch investieren.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
1. Investitionen innerhalb des Förderzeitraums (1. Juli 2025 – 31. Dezember 2027) planen: Nur so lassen sich die Sonderabschreibungen vollständig nutzen, etwa die 30 % degressive AfA bzw. 75 % bei E‑Autos.
2. Steuerliche Beratung frühzeitig hinzuziehen: Die Kombination der steuerlichen Maßnahmen (AfA, Körperschaftsteuer, Forschungszulage) wirkt optimal erst bei durchdachter steuerlicher Strukturierung.
Fazit
Der Investitions-Booster ist ein kraftvoller Impuls für Unternehmen, insbesondere mittelständische Betriebe.
Er verbindet kurzfristige Liquiditätsvorteile (über hohe Abschreibungen) mit langfristiger Steuerplanungssicherheit (durch Körperschaftsteuersenkung bis 2032) und gezielten Innovationsanreizen (E‑Mobilität, Forschung).