BG‑Regelwerke für Flurförderzeuge: Ein Überblick für Unternehmer
DGUV‑Regelwerke – früher bekannt als BG‑Vorschriften – sind für Unternehmen unverzichtbar, wenn es um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geht. Sie konkretisieren gesetzliche Vorgaben wie das Arbeitsschutzgesetz oder die Betriebssicherheitsverordnung und helfen Unternehmern dabei, präventive Maßnahmen effektiv umzusetzen.
Die DGUV bietet zudem praktische Unterstützung: durch Fachinformationen, Betriebsanweisungen und Qualifizierungsleitfäden, um klare, verbindliche Sicherheitsstandards zu etablieren.
Verstöße gegen diese Regelwerke können teuer werden – sowohl finanziell als auch im Hinblick auf Personenschäden, Betriebsunterbrechungen und Imageschäden. Durch die konsequente Anwendung der DGUV‑Vorschriften schaffen Unternehmer ein sicheres Umfeld für Mitarbeitende und stärken gleichzeitig ihre Compliance‑Position.
Risiken im Umgang mit Flurförderzeugen – motiviert zur präventiven Umsetzung
Der Einsatz von Flurförderzeugen birgt erhebliche Gefahren – täglich ereignen sich in Deutschland im Schnitt 145 Unfälle mit Flurförderzeugen, darunter Kollisionen, Quetschungen und Umkippen.
Die häufigste Ursache sind menschliches Fehlverhalten (ca. 70 %) durch ungenügende Ausbildung und Unkenntnis der Fahrzeugbeherrschung. Aber auch technische Mängel, etwa defekte Bremsen oder beschädigte Gabelzinken, spielen eine große Rolle – DGUV VG 68 verlangt deshalb tägliche Prüfungen vor Einsatzbeginn.
Warum das für Unternehmer wichtig ist:
• Unfallprävention & Mitarbeiterschutz: Weniger Verletzungen und Ausfälle – auch weniger Bußgelder und Rechtsrisiken.
• Haftungs- & Versicherungsrelevanz: Unterlassenes Befolgen der DGUV‑Vorgaben kann im Schadensfall zu persönlichen Haftungsansprüchen führen.
• Betriebsoptimierung & Image: Sichere Arbeitsprozesse stärken Vertrauen bei Kunden und Mitarbeitern und erhöhen die Effizienz durch weniger Störungen.
Diese Zahlen und Hintergründe zeigen klar: DGUV‑Regelwerke sind kein bürokratisches Beiwerk, sondern der Grundstein für sichere, effiziente und gesetzeskonforme Arbeit mit Flurförderzeugen. Unternehmer tun gut daran, diese Regelwerke als integralen Bestandteil ihrer Betriebsführung zu leben.
Überblick über relevante Vorschriften
DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ – zentrale rechtliche Grundlage
Die DGUV Vorschrift 68, ehemals BGV D27, regelt umfassend den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen im Betrieb und ist damit das zentrale Regelwerk für Unternehmer. Sie definiert detailliert, was Flurförderzeuge sind – etwa ihre Räder, Hubeinrichtung und Einsatzzwecke – und dient als Richtschnur für Beschaffung, Betrieb und Prüfungen.
Geltungsbereich, regelmäßige Prüfungen, tägliche Einsatzprüfung
• Geltungsbereich: Gilt für motorbetriebene Flurförderzeuge mit oder ohne Fahrersitz/-stand, auch bei explosions‑ und feuergefährdeten Bereichen sowie bei Mitgänger‑Staplern.
• Wiederkehrende Prüfungen: Einmal jährlich müssen Stapler, Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen durch eine sachkundige Person geprüft werden (DGUV 68 § 37).
• Tägliche Einsatzprüfung: Das Bedienpersonal ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn sichtbare Mängel zu prüfen und bei erkannten Schäden den Betrieb zu stoppen.
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – Unterweisungspflichten
Die DGUV Vorschrift 1 legt die Grundlagen für Arbeitsschutz im Betrieb fest. Sie verpflichtet Arbeitgeber zur regelmäßigen Unterweisung und Dokumentation – auch bei Flurförderzeugen. Grundlage sind u. a. das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung, die den Rahmen für Prävention und Schulung setzen.
DGUV Grundsatz 308‑001 – Qualifizierung & Beauftragung der Fahrer
Der DGUV Grundsatz 308‑001 (ehemals BGG 925) konkretisiert die Anforderungen an die Auswahl, Qualifizierung und schriftliche Beauftragung von Fahrern. Er beschreibt:
• Mindestalter (18 Jahre), körperliche Eignung (z. B. Sehtest/G25 oder heutige DGUV‑Empfehlungen)
• Notwendigkeit schriftlicher Fahraufträge
• Drei‑stufige Ausbildungskonzeption: theoretisch, praktisch, betriebsspezifisch (innerhalb max. 3 Monaten)
• Neuerungen 2022: Umfangreiche Dokumentationspflichten sowie explizite Regelungen für Mitgänger‑Stapler und Ausnahmen für Teleskopstapler
DGUV Grundsatz 925 (BGG 925) – Ausbildung + Prüfungen für Staplerfahrer
Obwohl inzwischen durch den DGUV 308‑001 ersetzt, wird BGG 925 oft als Synonym verwendet. Es verlangt Theorie- und Praxisunterricht, Prüfung und Befähigungsnachweis („Staplerschein“), geregelt durch zertifizierte Ausbilder nach DGUV‑Test.
Inhalte der Ausbildung umfassen:
• Rechtliche Grundlagen (DGUV 68 & 1, Maschinenverordnung u. v. m.)
• Fahrzeugtechnik, Verkehrsregeln, Lastaufnahme und Stabilität
• Prüfung in Theorie & Praxis sowie dokumentierter Befähigungsnachweis (“Staplerschein”)
Diese Vorschriften bilden gemeinsam ein robustes Sicherheits- und Ausbildungskonzept – entscheidend für rechtlich und praktisch sichere Prozesse beim Umgang mit Flurförderzeugen.
Technische Regelwerke & Normen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) & Technische Regeln (z. B. TRBS 2111, TRBS 1203)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt Unternehmern vor, Arbeitsmittel – darunter Flurförderzeuge – sicher zu betreiben. Sie verpflichtet zur regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung (§ 3) und zur wiederkehrenden Prüfung durch befähigte Personen (§ 14 ff.) – für Flurförderzeuge konkret gemäß TRBS 1203.
TRBS 2111 Teil 1 ergänzt dies durch Anforderungen zum mechanischen Schutz, z. B. Werksicherung gegen Quetsch- oder Anpressgefahren mittels konstruktiver Maßnahmen oder Assistenzsystemen.
Durch diese Kombination stellt die BetrSichV mit ihren TRBS sicher, dass Flurförderzeuge nicht nur sicher betrieben, sondern auch präventiv instandgehalten und gefahrenfrei ausgestattet sind.
DIN-Normen wie ISO 3691, DIN 5053 – Definition und Standards zu Flurförderzeugen
Die ISO 3691‑Reihe (übernommen als DIN EN ISO 3691‑1 bis ‑4) legt Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge fest – vom Standard-Gabelstapler bis zu fahrerlosen Systemen. Normteile (z. B. 3691‑2 für Teleskopstapler, 3691‑4 für fahrerlose Fahrzeuge) konkretisieren Anforderungen an Tragfähigkeit, Sicht, Stabilität und Assistenzsysteme.
ISO 5053 / DIN definiert Begriffe, Fahrzeugtypen und Ausstattungsmerkmale – Grundlage für alle weiterführenden Sicherheitsnormen.
Mit dieser Normenfamilie erlangen Hersteller Vermutungswirkung hinsichtlich Übereinstimmung mit der EU-Maschinenrichtlinie – ein entscheidender Schutz vor Produkthaftungsrisiken.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Anforderungen für neu in Verkehr gebrachte Geräte
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen, unter anderem Flurförderzeuge, die erstmals im EWR in Verkehr gebracht werden.
Hersteller müssen durch eine Konformitätsbewertung belegen, dass ihre Fahrzeuge etwa hinsichtlich Ergonomie, Schutzeinrichtungen und elektrische Sicherheit die Vorgaben des Anhangs I einhalten.
Harmonisierte Normen wie ISO 3691 sind bevorzugte Mittel zum Nachweis dieser Konformität.
Ab dem 20. Januar 2027 wird die Richtlinie von der neuen EU-Maschinenverordnung ersetzt, die künftig ohne nationale Umsetzungsakte direkt gilt.
Warum das technisch relevant für Unternehmer ist:
• Vorschriftskonformität sicherstellen: Betrieb, Wartung und Neuanschaffungen müssen Normen wie BetrSichV und ISO 3691 entsprechen.
• Rechts- und Haftungsrisiken minimieren: CE‑Kennzeichnung & Normkonformität schützen im Schadensfall vor Produkthaftung.
• Betriebssicherheit & Effizienz steigern: Moderne Assistenzsysteme und geprüfte Technik reduzieren Unfälle, Stillstandzeiten und Wartungskosten.
Dieser Überblick zeigt: Unternehmer müssen technischer Regelwerke und Normen keine Angst haben – sie sind vielmehr das Rückgrat für sicheren, normgerechten Staplereinsatz.
Prüfung & Instandhaltung
Regelmäßige Prüfintervalle (mindestens jährlich, evtl. häufiger) gemäß DGUV 68 § 37
Unternehmer müssen laut § 37 Abs. 1 DGUV 68 dafür sorgen, dass Flurförderzeuge, Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person umfassend geprüft werden.
Abhängig von Einsatzhäufigkeit, Arbeitsbedingungen oder Schichtbetrieb kann eine verkürzte Prüfungsfrequenz sinnvoll oder vorgeschrieben sein.
Unzureichende Prüfungen können Bußgelder nach sich ziehen sowie zivil- und strafrechtliche Konsequenzen im Schadensfall.
Tageschecks durch Bedienpersonal
Gemäß § 37 Abs. 2 DGUV 68 sind Bedienende verpflichtet, täglich vor Arbeitsbeginn sicht- und funktionsrelevante Prüfungen durchzuführen – z. B. Sichtkontrolle, Bremsen, Lenkung, Sicherheitseinrichtungen.
Oft genutzt werden Checklisten direkt am Stapler zur Unterstützung der Fahrer.
Fallen Mängel auf, muss der Betrieb sofort eingestellt und die nächste Prüfung durch einen Sachkundigen veranlasst werden.
Dokumentation – gesetzliche Anforderungen
Unternehmer sind verpflichtet, alle Prüfungen schriftlich zu dokumentieren.
Das Dokumentation muss enthalten:
1. Datum und Umfang der Prüfung
2. Festgestellte Mängel
3. Bewertung (Weiterbetrieb zulässig oder nicht)
4. Fällige Nachprüfungen
5. Name und Adresse der befähigten Person
Die Behebung aller sicherheitsrelevanten Mängel ist zwingend vorzunehmen und zu dokumentieren – erst danach darf die Prüfplakette mit dem nächsten Prüftermin angebracht werden.
Aktuelle Prüfberichte müssen stets bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt und bei Bedarf vorgezeigt werden – auch bei ausgelagerter Nutzung (z. B. vermietete Stapler).
Warum das für Unternehmer entscheidend ist:
• Rechtssicherheit & Bußgeldvermeidung: Gesetzeskonforme Prüfungen und Dokumentationen schützen vor Geldstrafen und rechtlichen Folgen.
• Mitarbeiter- und Betriebsschutz: Frühzeitiges Erkennen von Schäden verhindert Unfälle und Betriebsstillstand.
• Haftungsreduktion: Lückenlose Dokumentation sichert im Schadensfall vor Haftungs- oder Regressansprüchen.
Ausbildung, Qualifizierung & Beauftragung
Zielgruppe: Mindestalter & körperliche Eignung
Laut § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 ist eine Person erst zum eigenständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Sitz oder Fahrerstand ab 18 Jahren berechtigt – jünger als 18-Jährige dürfen nur unter fachlicher Aufsicht im Rahmen der Berufsausbildung eingesetzt werden.
Zudem muss der Fahrer körperlich, geistig und charakterlich geeignet sein. Die körperliche Eignung orientiert sich typischerweise an der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach DGUV G25, kann aber auch durch Fragebögen oder ärztliche Abschlussbescheinigungen festgestellt werden.
Warum wichtig? Nur befähigte und geeignete Personen dürfen Gabelstapler lenken – das minimiert Unfallrisiken und verringert Haftungsfragen.
Theorie- & Praxis-Schulung → DGUV 925 / 308‑001
Die Ausbildung erfolgt gemäß DGUV Grundsatz 308‑001 (ehemals BGG 925) in drei Stufen:
1. Allgemeine Qualifizierung (Theorie & Praxis)
2. Zusatzqualifizierung bei Spezialgeräten wie Mitgänger-Staplern
3. Betriebliche Qualifizierung, angepasst an den eigenen Betrieb
In der Ausbildung werden rechtliche Grundlagen (z. B. DGUV 68 & 1), Technik, Sicherheit und Fahrpraktiken gelehrt.
Abschlussprüfung in Theorie & Praxis: Erfolgreiche Teilnahme wird durch einen Staplerschein bzw. Fahrausweis dokumentiert.
Schriftliche Beauftragung & regelmäßige Unterweisungen
Erst nach der bestandenen Ausbildung und Prüfung darf der Unternehmer die Person schriftlich beauftragen, etwa mit einem betrieblichen Fahrerausweis. Darin sind Einsatzbereich und berechtigte Flurförderzeuge festgehalten.
Auch bei Mitgänger‑Modellen (bis 6 km/h) ist eine schriftliche Unterweisung üblich.
Unterweisungen:
• Betriebsspezifisch (Einsatzumgebung, Fahrwege, Notfälle)
• Gerätespezifisch
• Mindestens jährlich wiederholen, um Fahrer auf Gefährdungen und Notfallmaßnahmen aufmerksam zu halten.
Warum das wichtig für Unternehmer ist:
• Sicherheit durch kompetente Fahrer
• Rechssicherheit bei Unfall- und Haftungsfragen
• Klar dokumentierte Ausbildung stärkt Compliance & Versicherbarkeit
Explosionsgefährdete und besondere Einsatzgebiete
DGUV 68 § 20 – Regeln für Arbeiten in Gefahrzonen
Die DGUV Vorschrift 68 regelt in § 20 den Einsatz von Flurförderzeugen in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen:
1. Feuergefährdete Bereiche
Stapler mit Verbrennungsmotor dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie keine Brandgefahr darstellen.
2. Explosionsgefährdete Bereiche
Nur explosionsgeschützte (EX) Geräte dürfen eingesetzt werden – elektrisch und mechanisch speziell ausgerüstet für Zonen mit Gas oder Staub.
3. Ausnahmen bei sicherer Umgebung
Wenn keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und das sicher nachgewiesen wurde, dürfen auch Standard-Stapler eingesetzt werden – aber nur, wenn dies in einer schriftlichen Anweisung geregelt und ein schriftlicher Fahrzeugauftrag an den Fahrer erteilt wurde.
Anforderungen: Ex-geschützte Geräte & Betriebsschutzeinrichtungen
• EX-Stapler müssen über eine ATEX- oder IECEx-Zertifizierung verfügen. Die elektrische Ausrüstung braucht dichte Gehäuse, Funkenunterdrückung, temperaturbegrenzte Oberflächen, und ggf. druckfeste Kapselung.
• Zoneneinteilung: Abhängig von Zone 0/20, Zone 1/21 oder Zone 2/22 gelten unterschiedliche Ausrüstungsklassen (z. B. Kategorie 2G/D, 3G/D).
• Betriebsschutzeinrichtungen: Entweder konstruktive Maßnahmen wie Überdruck-/Vergusskapseln oder technische Schutzsysteme wie Temperatur- und Funkenüberwachung.
Schriftliche Anweisungen & Fahrzeugaufträge
• Wo kein explosionsfähiges Umfeld vorhanden ist, aber Stapler vorübergehend benötigt werden, muss eine klare Gefährdungsbeurteilung vorliegen und die Nutzung mit schriftlicher Fahrerlaubnis dokumentiert sein.
• Der schriftliche Fahrzeugauftrag enthält Angaben wie:
• Einsatzbereich, Fahrzeugtyp
• Besondere Betriebsbedingungen
• Zulässige Einsatzzeiten oder Zonen
• Unterschrift Fahrer & Verantwortlicher.
Weshalb ist das für Unternehmer entscheidend?
• Rechtssicherheit: Missachtung führt zu empfindlichen Bußgeldern oder Arbeitsverboten.
• Personen- & Anlagenschutz: Explosionsrisiken im Staplerbetrieb können katastrophale Folgen haben.
• Compliance‑Nachweis: Ex‑Schutz, Schriftverkehr und Dokumentation beweisen die Sorgfaltspflicht gegenüber Behörden und Versicherung.
In potenziell gefährlichen Bereichen ist klare Planung, passende Ausstattung und sorgfältige Dokumentation Pflicht. Nur so bleibt der Staplerbetrieb sicher, rechtskonform und effizient.
Organisatorische & technische Schutzmaßnahmen
Ein sicherer Staplerbetrieb beruht nicht nur auf rechtlichen Vorgaben, sondern auch auf intelligenten organisatorischen Abläufen und moderner Technik.
Fahrerqualifikation, Zutritts-/Schlüsselregelung & Verkehrsführung
• Nur qualifizierte Fahrer einsetzen: Laut DGUV Grundsatz 308‑001 dürfen Fahrzeuge ausschließlich von geschultem personal mit schriftlicher Beauftragung gesteuert werden. Bei Mitgängerstaplern reicht zusätzlich die gerätespezifische Unterweisung aus.
• Zutritts- und Schlüsselregelung: Stapler müssen gegen unbefugte Nutzung gesichert werden – z. B. durch Schlüsselabzug, Kartensysteme mit Fahreridentifikation oder PIN-Codes. Damit lässt sich jederzeit nachvollziehen, wer das Fahrzeug bedient hat.
• Verkehrsführung im Betrieb: Gemäß den TRBS 2111 Teil 3 sind klare Verkehrsregeln einzurichten – dazu gehören Einbahnstraßen, markierte Fußgängerbereiche, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Sperrstellen und regelmäßige Kontrollen.
Vorteile auf einen Blick:
• Höhere Sicherheit durch klare Verantwortlichkeiten
• Reduzierung von unrealistischem Verhalten und Geschwindigkeitsverstößen
• Transparente Nachverfolgbarkeit im Schadensfall
Technische Ausstattung
Rückhaltesysteme
• Pflicht bei Frontgabelstaplern: Beckengurt, Sitzbügel oder geschlossene Fahrerkabine müssen vorhanden und genutzt werden.
• Sie verhindern das Herausfallen des Fahrers bei einer Seitenkippung.
Sichtverbesserung
Nach § 12 DGUV 68 sind z. B. Spiegel, Kameras, 360°-Systeme oder drehbare Sitze ein Muss, wenn die Sicht eingeschränkt ist – beispielsweise bei hohen Lasten.
• Kamerasysteme mit Monitor, Rückfahrkameras, akustischen Warnhinweisen
• Zusätzliche Spiegel sowie Rundumleuchten für erhöhte Präsenz
• Fahrersitze und Kabinen, die ergonomisches Drehen oder Heben erlauben
Schwingungsdämpfung
• Spezielle Sitze und Federungen reduzieren Vibrationen und schützen die Wirbelsäule.
• Sie helfen, die körperliche Belastung des Fahrers bei unebenem Boden oder häufigem Rückwärtsfahren deutlich zu senken.
Fazit: Durch clevere organisatorische Vorgaben und gezielten Technikeinsatz erhöhen Sie Sicherheit und Produktivität gleichermaßen – ein echter Gewinn für Unternehmen.
Integration in Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung
1. Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 als Basis
Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind Unternehmer verpflichtet, alle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu ermitteln und zu bewerten – dazu zählen insbesondere Risiken beim Betrieb von Flurförderzeugen (Kollisionen, Umkippen, Lastabwurf, Rutschgefahr, Lärm, Vibrationen).
Prozess der Gefährdungsbeurteilung umfasst folgende Schritte:
1. Erfassung aller Arbeitsbereiche inkl. Umfeld (Lager, Fahrwege, Rampen).
2. Analyse technischer und organisatorischer Risiken (Fahrverhalten, Sichtverhältnisse, Bodenbeschaffenheit).
3. Bewertung der Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Folgen.
4. Festlegung von Maßnahmen – z. B. Ausbildungsvorgaben, technische Hilfsmittel, Verkehrsregelungen, persönliche Schutzausrüstung.
5. Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung, besonders bei Betriebsänderungen oder nach Unfällen.
Diese fundierte Gefährdungsbeurteilung ist die rechtliche Grundlage für alle nachfolgenden Maßnahmen wie Betriebsanweisungen, Unterweisungen und technische Anpassungen.
2. Ableitung von Betriebsanweisungen und jährlichen Unterweisungen
Betriebsanweisungen
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Für Flurförderzeuge beinhalten diese typischerweise:
• Zweck und zulässige Einsatzbereiche des Fahrzeugs
• Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Zugangsregeln, Sichtverhältnisse)
• Verhalten bei täglichen Prüfungen, Erkennen von Mängeln
• Notfallregelungen (Unfall, Lade- oder Bremsversagen)
• Hinweise auf persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe, Warnwesten)
Diese Anweisungen sollten gut sichtbar am Arbeitsplatz oder im Fahrzeug angebracht sein.
Regelmäßige Unterweisungen
Unterweisungspflicht besteht:
• mindestens jährlich, bei wesentlichen Änderungen im Betrieb, neuen Fahrzeugtypen oder Sonderaufgaben
• Inhalte sollten sich auf Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung beziehen, z. B. korrektes Verhalten bei Fahrspurwechsel, Umgang mit Lasten, Sicherheitseinrichtungen.
• Die Unterweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden: Thema, Teilnehmer, Datum, Name des Unterweisenden.
Fazit: Nur durch systematische Gefährdungsbeurteilung und anschließende, klare Betriebsanweisungen sowie strukturierte Unterweisungen lassen sich rechtliche Vorgaben erfüllen, Versicherungsrisiken vermeiden und ein dauerhaft sicheres Arbeitsumfeld gewährleisten.
Relevanz für Unternehmen
Haftungsrisiken und Bußgelder bei Nichtbeachtung
Unternehmen, die Regelwerke wie die DGUV Vorschrift 68, BetrSichV oder ArbSchG ignorieren, riskieren nicht nur hohe Bußgelder sondern auch strafrechtliche Konsequenzen im Fall von Unfällen mit Personenschäden. Versicherungen können Leistungen verweigern oder Regressansprüche erheben, wenn nachweislich Prüf- und Unterweisungspflichten ignoriert wurden. Unternehmensverantwortliche wie Geschäftsführer oder Fuhrparkleiter können sogar persönlich haftbar gemacht werden.
Vorteile: Unfallvermeidung, Prozessoptimierung, Personalsicherheit, Image & Compliance
1. Unfallvermeidung & Personalschutz
Strikte Schulung und lückenlose Prüfungen minimieren Stapler-Unfälle drastisch – weniger Verletzungen, weniger Ausfallzeiten.
2. Prozessoptimierung
Klare Betriebsanweisungen und gut dokumentierte Staplerprozesse führen zu reibungslosen Abläufen. Das spart Zeit, Kosten und verbessert Planbarkeit.
3. Sicherheit & Mitarbeiterzufriedenheit
Ein Umfeld, das Sicherheit ernst nimmt, stärkt das Vertrauen von Fahrpersonal und reduziert Fluktuation.
4. Image und wirtschaftlicher Vorteil
Kunden schätzen sichere und professionell organisierte Logistikpartner – das kann ein entscheidendes Verkaufsargument sein.
5. Compliance & Versicherungsschutz
Wer Vorschriften kontinuierlich erfüllt, erfüllt seine gesetzlichen Pflichten und bleibt im Schadensfall versichert und rechtlich abgesichert.
Prävention beim Umgang mit Flurförderzeugen zahlt sich vielfach aus: Sie schützt vor rechtlichen Folgen, verbessert den Betriebsablauf, fördert Mitarbeitermotivation und stärkt das Unternehmensimage. Eine Investition, die sich vielfach rentiert – sowohl rechtlich als auch ökonomisch.
Kernpflichten zusammengefasst – Ihre „Pflichten-Checkliste“:
• Betriebsanweisung erstellen: Gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 68 müssen Sie für jedes Flurförderzeug eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen. Diese sollte die bestimmungsgemäße Verwendung, zulässige Einsatzbereiche, Verkehrswege, Sicherheitsvorkehrungen und Notfallmaßnahmen umfassen.
• Einsatz nur durch befähigte Personen: Nach § 7 der DGUV Vorschrift 68 dürfen Flurförderzeuge nur von Personen gesteuert werden, die mindestens 18 Jahre alt sind, eine entsprechende Schulung (z. B. Flurfördermittelschein) absolviert haben und schriftlich beauftragt wurden.
• Regelmäßige Prüfungen durchführen: Laut § 37 der DGUV Vorschrift 68 sind Flurförderzeuge mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Zusätzlich sind sicherheitsrelevante Einrichtungen in Schmalgängen täglich einer Funktionsprüfung zu unterziehen.
• Dokumentation führen: Nach § 39 der DGUV Vorschrift 68 müssen alle Prüfungen dokumentiert werden. Dies kann durch ein Prüfbuch erfolgen, in dem Datum, Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sowie die Beseitigung etwaiger Mängel festgehalten werden.
• Unterweisungspflicht beachten: Gemäß § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind alle Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und bei Änderungen in ihrem Aufgabenbereich über sicherheitsrelevante Aspekte zu unterweisen. Diese Unterweisungen müssen mindestens einmal jährlich wiederholt und dokumentiert werden.
Empfehlungen für die pragmatische Umsetzung:
1. Schulung & Qualifizierung:
• Stellen Sie sicher, dass alle Fahrer einen Flurfördermittelschein besitzen und eine G25-Untersuchung durchgeführt wurde.
• Führen Sie eine Erstunterweisung für alle neuen Mitarbeiter durch, die Flurförderzeuge bedienen.
• Organisieren Sie regelmäßige Schulungen, insbesondere bei Einführung neuer Geräte oder Änderungen im Betrieb.
2. Prüfungen & Dokumentation:
• Beauftragen Sie eine befähigte Person mit den jährlichen Prüfungen gemäß § 37 der DGUV Vorschrift 68.
• Dokumentieren Sie lückenlos alle Prüfungen und Wartungsmaßnahmen.
3. Einsatzkontrollen & Unterweisungen:
• Führen Sie regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden.
• Dokumentieren Sie alle Unterweisungen, einschließlich Datum, Inhalt, Teilnehmer und Name des Unterweisenden.
• Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter Zugang zu den relevanten Vorschriften und Betriebsanweisungen haben.
Die konsequente Umsetzung der genannten Pflichten schützt nicht nur vor rechtlichen und finanziellen Risiken, sondern fördert auch die Sicherheit und Effizienz im Betrieb.