Allgemeine Geschäftsbedingungen Roland Müller GmbH, D-54441 Trassem
Lieferungs – und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich auch bei abweichenden Bedingungen des Kunden. Telefonische oder mündliche Erklärungen unserseits gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Sollte eine einzelne Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in D-54441 Trassem, Gerichtsstand ist somit das Amtsgericht in D-54439 Saarburg.
II. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto, ab Werk, netto, ohne Verpackung, Transport und Montage zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen sind nicht zulässig. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit ein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Verzugszinsen werden mit 10%, auf Nachweis auch höher berechnet. Wechsel- und Scheckzahlungen werden sofort fällig, wenn Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen. In diesem Fall erlischt bei Mietverträgen über Gabelstapler, Arbeitsbühnen oder anderen Mietgegenständen das Gebrauchsrecht des Mieters und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen, diesen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten und den Verwertungserlös auf sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Zahlungen des Kunden bleibt das Recht zur Tilgungsbestimmung ausschließlich uns vorbehalten.
III. Lieferung
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Eine Haftung für Schäden wird auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß beschränkt. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist. Ebenso geht die Gefahr über, sobald der Kaufgegenstand die Herstellerfirma oder unser Lager verlassen hat. Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
IV. Nichtabnahme eines Kaufgegenstandes
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Roland Müller GmbH von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt die Roland Müller GmbH eine Nichtabnahmeentschädigung, so beträgt diese 10 % des Kaufpreises. Die Nichtabnahmeentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Roland Müller GmbH einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Gewährleistung
1. Beim Neugerätekauf gilt - unabhängig von der Herstellergarantie: Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit der Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir tragen alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung wegen desselben Mangels zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Sofern Schadenersatzanspüche geltend gemacht werden, beschränken wir diese auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, beschränken wir die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
2. Für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge gilt:
Für Gebrauchte Fahrzeuge oder Kaufgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft “wie gesehen und Probe gefahren“. Unterlässt der Käufer die Besichtigung oder die Probefahrt, können daraus keine Rechte gegen uns hergeleitet werden.
3. Unsere weitergehende Haftung auf Schadenersatz zu Ziffer 1 und 2 ist ausgeschlossen, insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.
Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Dieser Haftungsausschluss gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, und Erfüllungsgehilfen.
VI. Mietgeräte
Bei vermieteten Geräten übernimmt der Mieter Haftung, auch für leichteste Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen. Der Mieter ist dafür beweisverpflichtet, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Der Mieter haftet für Schäden bis zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gegenstandes. Der Wiederbeschaffungswert wird durch einen vom Vermieter benannten Sachverständigen ermittelt. Die Kosten der Wertermittlung trägt der Mieter.
VII. Reparatur-Bedingungen
Mängel sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Reparatur zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber innerhalb 6 Wochen nach Empfang in gleicher Weise zu rügen. Die Gewährleistung erlischt, sofern der Kunde ohne unsere Einwilligung eine Mängelbeseitigung selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Vor Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen – insbesondere eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung über jede einzelne Forderung – aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Hinweis gemäß § 33 BDSG
Die uns übermittelten personenbezogenen Daten werden gespeichert.